§17 Abs 4 OWiG - Datenschutz in der Arztpraxis

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Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG ist das aus der Tat gezogenen Vermögen am Ende der Tathandlung vermindert um die Tat-Einlagen und vermehrt um die Tat-Entnahmen abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem wirtschaftlichen Vorteil lastenden Steuern.
Er kann auch ermittelt werden, als Unterschiedsbetrag zwischen den aus der Tat gezogenen Vermögensmehrungen und den Vermögensminderungen abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem wirtschaftlichen Vorteil lastenden Steuern.
Definition (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile" erschienen 2005 im Boorberg-Verlag ISBN 3-415-03437-2)

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